Ebay zur Schadenzahlung von Betrugsopfer verurteilt
In Österreich wurde eBay dazu verurteilt einem Kunden den Schaden und die Gerichtskosten zu erstatten, der ihm durch einen „Platin-Power-Seller“ von eBay entstanden ist.
Der österreichische Kunde hatte bei einem deutschen eBay-Händler Gold im Wert von gut 16.000 Euro bestellt und auch schon bezahlt.
Dieser von eBay mit dem Prädikat „Platin-Power-Seller“ ausgezeichnete Händler, bot über einen längeren Zeitraum immer wieder Gold zum Kauf an. Er gab bei seinen Transaktionen ausdrücklich an, das Gold auch zu besitzen. Der Händler betrieb aber in Wirklichkeit eine Art „Pyramidenspiel“. Er verkaufte Gold unter dem Ankaufspreis der Banken und durch die dadurch erzielten Einnahmen, kaufte er wiederum Gold an, um zu einem früheren Zeitpunkt getätigte Verkäufe auch zu bedienen. Es entstanden so monatelange Lieferzeiten. Im Herbst 2007 brach das System des Goldanbieters jedoch zusammen. Es kam zum Konkurs und zur Verurteilung des Händlers. Das Gericht stellte fest, dass eBay nicht in angemessener Art und Weise auf Hinweise durch Verbraucherschützer reagiert hatte und verurteilte eBay, dem Kunden den entstanden Schaden und die Gerichtskosten zu erstatten. Das Gericht verglich die firmeninterne Kommunikationsstruktur von eBay mit der „Trägheit sowjetischer Beamtenapparate“ Das Gericht verurteilte eBay wegen grobfahrlässiger Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflicht zu einer Zahlung von rund 16.500 Euro an den Kunden sowie etwa 8.000 Euro Verfahrenskosten. eBay will gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen.
Seit Anfang 2007 war eBay immer wieder vor diesem Händler gewarnt worden und hatte erst Ende September eine Sperre verhängt. In der Zwischenzeit konnte der Händler weiterhin damit werben, von eBay als besonders vertrauenswürdiger Verkäufer zertifiziert zu sein.
eBay meinte dazu, dass der Kunde nicht über eBay oder bei anderen eBay-Händlern, die PayPal oder Treuhandservice anbieten, hätte kaufen sollen. Der Anwalt von eBay betont, dass eBay ein reiner Plattformbetreiber sei. Zur Zeit der Überprüfung des Kunden hätte es keine Anhaltspunkte für einen Betrugs- oder Insolvenzfall gegeben.
Quelle: Heise

