Google ‘Street View’: Bürger sollen vorher gefragt werden

Das Kabinett in Berlin beschloss am 18.08.2010, dass alle Eigentümer, aber auch Mieter eines Wohnhauses, auf die Löschung oder Unkenntlichmachung ihres Hauses bestehen können. Personenbezogene Daten sollen im Internet durch breitere Reglungen besser geschützt werden. Somit gewährte der Internetkonzern Google das Widerspruchsrecht bis 15. September. Aber auch nach dem Start von Google-Street-View, Ende diesen Jahres, soll das Recht auf Widerspruch und die Löschung des Wohnhaus-Fotos bestehen bleiben. Schärfere Regeln allein gegen ‘Google Street View’ lehnte das Kabinett jedoch ab.

Laut Stephan Mayer, CSU-Innenexperte, soll Googlge besonders ältere Menschen nach deren Einwilligung fragen und nicht nur das eventuell unverständlich Widerspruchsrecht gelten lassen.

Also wird es eine reine ‘Lex Street View’ nicht geben.

Quelle: rtl.de

Informationspflichten gelten auch bei Abruf auf Mobil-Geräten

Ein Online-Händler bot seine Waren auf einer Internetplattform an, die auch über ein WAP-Portal auf mobilen Endgeräten abgerufen werden konnten. Kunden war es nach der Installation einer App möglich, Produkte über das iPhone und andere Apple-Geräte zu bestellen. Nach Aktualisierung der WAP-Version des Plattformbetreibers ließen sich bei Aufruf des Angebotes über ein Mobilgerät weder die Widerrufsbelehrung noch die Anbieterkennzeichnung sowie Angaben über Versandkosten und Mehrwertsteuer anzeigen. Der Händler musste daher auf die Webseiten des Shops verweisen.

Aufgrund fehlender Informationen mahnte ein Mitbewerber den Händler ab. In dem Verfahren vor dem LG Köln wurden dem Händler solche Angebote untersagt, bei denen bei Darstellung seines Angebots im WAP-Portal die gesetzlich geforderten Informationen fehlen. Ein Verweis auf die Shopseiten genüge nicht dem Klarheits- und Verständlichkeitsgebot. Der Anbietende sei dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Informationen auf der Angebotsseite sichtbar seien.

Als der Mitbewerber das Angebot des Händlers über einen iPod Touch aufrief, fehlten erneut die erforderlichen Informationen. Es wurde dem Händler untersagt, seine Waren Verbrauchern über das vom Plattformbetreiber bereitgestellte Programm für Apple-Mobilgeräte anzubieten. Der darauffolgende Widerspruch des Händlers, dass er bis zur Abmahnung keine Kenntnis von der Darstellung seines Angebots auf Apple-Geräten gehabt habe, blieb erfolglos. Es käme nicht auf seine Kenntnis an. Ein Händler, der sich einer Internetplattform bediene, müsse auch die Verantwortung für die Darstellung seines Angebotes tragen.

Der Händler legte gegen das Urteil Berufung ein und stützte sich darauf, dass es unzumutbar gewesen sei, die Darstellung auf sämtlichen Endgeräte zu überprüfen. Die Berufung wurde zurückgewiesen und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Bochum. Die Antagsstellerin hafte für ihren rechtswidrigen Verstoß auch ohne Kenntnis des rechtswidrigen Verhaltens. Die Haftung würde bereits aus der Handlung selbst resultieren. Es käme nicht auf ein persönliches Verschulden an. Unabhängig davon ist in diesem Fall auch ein Verschulden anzunehmen.

Es ist die Pflicht des Händlers gewesen, die Darstellung seines Angebotes auch bei Apple-Geräten zu kontrollieren. Zwar müsse nicht jedes Endgerät ohne Anlass geprüft werden, aber es war dem Händler bereits aus dem vorigen Verfahren vor dem LG Köln bekannt, dass Probleme bei der Darstellung seines Angebotes auf Endgeräten bestanden. Das hätte für ihn Anlass genug sein müssen, eine Kontrolle auch bei Apple-Geräten vorzunehmen.

Quelle: heise.de

Google – weltweiter Stopp Streetview-Cars

Google-weltweiter Stopp Streetview-Cars

Google-weltweiter Stopp Streetview-Cars

Google räumt Fehler ein und stoppt weltweit seine Streetview-Cars und möchte so das Vertrauen der Nutzer zurück erobern, so Google-Sprecher Kay Oberbeck.

Es wurde gegen Streetview immer wieder protestiert und sogar ein eigener Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Streetview nutzt dabei einfach nur die Panorama Freiheit  aus. Dabei wurde aber die Einordnung als schwierig betrachtet, da die Kamera so hoch montiert ist, dass sie über alles was die Größe einer Hecke hat, hinweg sieht.

Wegen vieler Klagen und offener Fragen, verkündetet Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner, kann Streetview in Deutschland nicht vor 2011 online gehen.
Der Skandal mit den eingsammelten WLAN-Daten die sich am Wegesrand befinden,  kommt noch hinzu.  Google hatte diese katalogisiert. Rund 600 Gigabyte private Daten aus unsgesicherten WLANs wurden  eingesammelt.  Warum man Google durchaus glauben darf, dass die Daten unabsichtlich erhoben worden sind, erklärt Kristian Köhntoppin seinem Blog.
In Deutschland war das illegal. Bis alle Fragen rund um die WLAN-Erfassung geklärt sind, fordert der bayrische Innenminister Joachim Hermann Google am 20. Mai auf, solange die Streetview-Autos in der Garage zu lassen. Auf Aushändigung der betreffenden Festplatten wartet einstweilen der Hamburger Datenschutzbeautragte Caspar. Die Hamburger Staatsanwahltschaft hat währenddessen ein Verfahren gegen Google eingeleitet.

Quelle: yuccatree.de

Neues Widerrufsrecht ab 11.06.2010 – kostenfreier Download bei Protected Shops

Widerrufsrecht agb ebay

Widerrufsrecht agb ebay

Der 11. Juni 2010 kann zum wichtigsten Tag des Jahres für Onlinehändler werden, da genau an diesem Datum die neuen Widerrufsbelehrungen verwendet werden müssen.

Für eBay-Händler bedeutet das, dass nicht mehr ein Monat Widerrufsfrist eingeräumt werden muss, sondern künftig nur noch 2 Wochen. Auch werden eBay-Händler gegenüber anderen Onlineshop Betreibern nicht mehr in der Frage des Wertersatzes benachteiligt. Welche Möglichkeit überhaupt besteht Wertersatz nach Widerruf zu erhalten ist noch unsicher, da der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung beanstandet hat.

Wichtig ist, dass die neuen Widerrufsbelehrungen genau ab dem 11. Juni gelten, man darf sie nicht früher oder später verwenden, sondern fix am 11.06.2010, ohne Übergangsfrist!

Wer in der Vergangenheit bereits abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat muss sich auch weiterhin daran halten. Eine Unterlassungserklärung, mit der man z.B. unterlassen muss, bei eBay mit einer Widerrufsfrist von 2 Wochen anzubieten, muss rechtzeitig vor dem 11. Juni gekündigt werden. Es empfiehlt sich hier in jedem Fall anwaltlichen Rat einzuholen!

Wir empfehlen die Rechtstext Flatrate von Protected Shops, für nur 14,90 Euro/Monat. Dann müssen Sie sich um solche Neuerungen keine Gedanken mehr machen.

Für unsere Leser haben wir bei Protected Shops einen besonderen Vorteil ausgehandelt. Sie erhalten bei Protected Shops kostenfrei die auf Sie zugeschnittenen Widerrufsbelehrungen, sofort zum Download angeboten. Wenn Sie sich für den kompletten Schutz entscheiden, bekommen Sie als Shop Marketingberater Leser 30% Rabatt auf die Rechtstexte (Aktion zeitlich begrenzt bis zum 12.06.2010). Das Schutzpaket umfasst für Online Shop Betreiber AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzbestimmung, Versandkosteninformation, Batterieverordnung falls benötigt, sowie ein Impressum. Für alle Rechtstexte haftet Protected Shops. Klicken Sie auf den Banner und Sie erhalten den Gutscheincode und/oder die kostenfreien Widerrufsbelehrungen.

Rechtstexte von Protected Shops mit 30% Rabatt. Einmalige Aktion bis zum 12.06.2010!

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Sicher einkaufen im Internet

78 Prozent der geprüften Onlinehändler in der Rechtsfalle

78 Prozent der geprüften Onlinehändler in der Rechtsfalle

Das Verbraucherministerium Baden-Württemberg hat 50 große Online-Shops testen lassen und unter die Lupe genommen. Es wurden Lieferzeiten, Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüft.
Diese elf Online-Shops bestanden diese Prüfung ohne Beanstandung: Baby Walz (Babyartikel), Zalando (Schuhe), Heine (Mode, Möbel), Lucky  Bike (Fahrräder), SportScheck (Sport- und Freizeit), Betten-Braun, Mycare (Apotheke), Tchibo, Breuninger (Mode), Arlt (Computer) und Lidl.
Bei 39 Händlern wurde bemängelt, dass z.B. bei Lieferfristen, Formulierungen wie „in der Regel“, „unverbindlich“ oder „meistens“ benutzt wurden, die nicht erlaubt sind. Wenn keine Lieferfristen angegeben werden, kann der Kunde von einer sofortigen Lieferung ausgehen. Lieferfristen müssen ansonsten verbindlich genannt und eingehalten werden. Auch bei der Widerrufsbelehrung gab es Mängel, bei einigen Internethändlern sind sie unvollständig oder fehlen ganz. Zu diesen Händlern soll nun Kontakt aufgenommen und auf die Mängel hingewiesen werden.
Ohne fachkundige Hilfe ist es gerade für kleine und mittlere Unternehmen nicht leicht, alle Bestimmungen im Online-Handel zu erfüllen.

78% dieser Online Händler haben demnach rechtliche Defizite.  Anbieter wie Protected Shops könnten den betroffenen Händlern helfen und das für gerade mal 14,90 Euro/Monat.

Verlinkung bei Twitter auf eigene Gefahr

Twitter Links strafbar

Twitter Links strafbar

Twitter-Nutzer, die einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzen, können sich strafbar machen. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Der Microblogging-Dienst Twitter wird damit wie eine Website bewertet.

Im vorliegenden Fall, wurden in einem Forum anonym, wettbewerbswidrige und falsche Behauptungen über ein Unternehmen aufgestellt. Ein Twitter-Nutzer hatte mehrere Weblinks über zwei Accounts veröffentlicht, die dorthin führten. Die Firma erwirkte eine einstweilige Verfügung, die den Twitterer aufforderte diese Verlinkungen zu unterlassen. Das Gericht gab der Verfügung statt (Beschluss vom 20.04.2010, Aktenzeichen 3-08 O 46/10).

Damit stellt sich erneut die Frage, ob man sich durch die bewusste Linksetzung die Inhalte zueigen macht und damit verantwortlich für Links zu rechtswidrigen Inhalten ist. Oder aber ob es ausreicht, sich deutlich von den verlinkten Seiten zu distanzieren.

Ob nun von der eigenen Webseite oder aber über Twitter – jeder muss genau überlegen, wohin er verlinkt!

Quelle: Stern

Datenschutz: Welche Webstatistik ist legal nutzbar?

Webstatistiken Studie

Webstatistiken Studie

Anfang März wurden die führenden Anbieter für Webstatistiken durch den Düsseldorfer Kreis* darauf getestet, ob die angefertigten Statistiken rechtskonform sind.

Google Analytics ist mit 79% Marktanteil der grösste Anbieter. Die Tester kamen zu dem Urteil, dass Google Analytics nicht legal genutzt werden kann. Zu dem gleichen Ergebnis kamen die Tester für die Anbieter WiredMinds, StatCounter und Stats4Free.de. Lediglich eTracker kann mit einem Individual-Vertrag legal genutzt werden.

Google bemüht sich durch Anpassungen den Anforderungen des Düsseldorfer Kreises gerecht zu werden. In Planung ist z.B. ein Browser Plugin, das den Widerspruch gegen die Datensammlung technisch umsetzen soll. Obwohl in einigen Punkten eine Annäherung erreicht werden kann, ist jedoch schon die unverkürzte Verwendung der IP-Nummer, z.B. zur Geolokalisierung, ein Hindernis um den Vorgaben voll gerecht zu werden. Daher bleibt in Deutschland die Nutzung von Google Analytics vorläufig legal nicht nutzbar.

Durch die Aktivierung von Datenschutzoptionen der Webseitenbetreiber kann dagegen eine legale Nutzung des deutschen Anbieters eTracker ermöglicht werden. Hierzu würden die IP-Nummern nur verkürzt gespeichert. Zur Umsetzung sind jedoch entweder einzelvertragliche Regelungen oder aber die Umgestaltung der AGB, bzw. aller entsprechenden Verträge nötig.

Sollte die Geolokalisierung und Firmenidentifikation bei WiredMinds mit verkürzten IP-Nummern möglich sein, dann könnte auch dieser Anbieter legal sein bzw. wenn in einer „Vorschaltseite“ die ausdrückliche Zustimmung des Besuchers eingeholt wird, die komplette IP-Nummer zu speichern.

Der Einsatz von StatCounter ist in Deutschland aufgrund folgender Mängel nicht erlaubt. Die Besucherprofile werden als Eigentum von StatCounter und dem jeweiligen Webseitenbetreiber betrachtet. Im Rahmen der Datenschutzerklärung räumen sie sich ein Nutzungsrecht ein, zur Datennutzung wird nicht weiter Stellung genommen.

Da Stats4Free eine Geolokalisation mit vollständiger IP-Nummer durchführt, darf auch dieser Dienst in Deutschland nicht genutzt werden.

*Der Düsseldorfer Kreis koordiniert die Arbeit der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden
für den nicht-öffentlichen Bereich, d.h. die für Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden.

Hier finden Sie die gesamte Studie!

Einstweilige Verfügung gegen Preisparität bei Amazon

einstweilige Verfuegung gegen Preisparitaet bei Amazon

einstweilige Verfuegung gegen Preisparitaet bei Amazon

Per 31. März forderte Amazon Preisparität von seinen Marketplace-Anbietern.
Das bedeutete, dass kein Händler seine Produkte auf dieser Plattform teurer verkaufen durfte als auf einer anderen Plattform.
Das ZVAB (Zenrale Verzeichnis Antiquarischer Bücher) hat nun beim Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen die geforderte Preisparität erwirkt.

Obwohl bei dem Marketplace-Anbieter auch Vermittlungsgebühren anfallen, durfte auch in eigenen Shops die Artikel nicht günstiger angeboten werden.

Da viele Anbieter ihre Bücher sowohl  bei dem Marketplace-Anbieter als auch auf ZVAB.com anbieten, wurde auch ZVAB von dieser Regelung tangiert. Es musste nun darauf geachtet werden, dass der Preis eine Buches inkl. Versandkosten nicht unter dem des Marketplace lag,. Hier sah ZVAB einen massiven Eingriff in die Rechte der Händler und ging auf dem Rechtsweg vor.

Per einstweiliger Verfügung gab das Landgericht München I dem Antrag des ZVAB statt (Az37 0 7636/10) und untersagte das Preisdiktat. Es können Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung eingelegt werden. Nun wird erwartet, dass sich auch Vetreter anderer betroffener Produktbereiche wie DVD, Games, Musik oder Elektronik, gerichtlich mit der Preisparität auseinandersetzen werden.

Mehr als 85% der Internetnutzer kaufen auch online

Die Bedeutung und Ausbreitung des Internet hat in den vergangenen Jahren massiv zugenommen. Immer mehr kleinere Händler nutzen dadurch vermehrt die Möglichkeit ihre Waren weltweit über das Internet anzubieten.

Die Arbeitsgemeinschaft Online Forschung, AGOF, führte dazu eine Studie durch. Diese ergab, dass 97,7% der Intnetnutzer das Netz für ihre Produktrecherche nutzen. 87,1% der Internetnutzer kaufen bereits online ein.

Angeregt durch solche Zahlen, bieten immer mehr Unternehmen oder Existenzgründer ihre Waren im Internet an. Dabei ist es gerade für Neueinsteiger besonders wichtig, sich über geltendes Recht  im Internethandel zu informieren.

Fazit:

Wer also gemäss dem Trend der Zeit seine Waren im Internet anbietet, sollte darauf achten, dass der Online-Auftritt rechtlich abgesichert ist, um kostenintensive wettbewerbsrechtliche  Abmahnungen zu vermeiden. Die Firma Protected Shops bietet Rechtstexte für Onlineshops an und ist hier der führende Anbieter in der Rechtstextentwicklung. Für nur 14,90 Euro netto pro Monat erhalten Sie bei Protected Shops AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutz, Batterieverordnung, Versandkosteninformation und ein Impressum, inkl. Haftungsübernahmegarantie und Update Flatrate. Per AGB Connect können diese Rechtstexte automatisch in den Online Shop übertragen werden. Hier gehts zum Angebot von Protected Shops >> Angebot hier

Quelle: AGOF

Ebay zur Schadenzahlung von Betrugsopfer verurteilt

In Österreich wurde eBay dazu verurteilt einem Kunden den Schaden und die Gerichtskosten zu erstatten, der ihm durch einen „Platin-Power-Seller“ von eBay entstanden ist.

Der österreichische Kunde hatte bei einem deutschen eBay-Händler Gold im Wert von gut 16.000 Euro bestellt und auch schon bezahlt.

Dieser von eBay mit dem Prädikat „Platin-Power-Seller“ ausgezeichnete Händler, bot über einen längeren Zeitraum immer wieder Gold zum Kauf an. Er gab bei seinen Transaktionen ausdrücklich an, das Gold auch zu besitzen. Der Händler betrieb aber in Wirklichkeit eine Art „Pyramidenspiel“. Er verkaufte Gold unter dem Ankaufspreis der Banken und durch die dadurch erzielten Einnahmen, kaufte er wiederum Gold an, um zu einem früheren Zeitpunkt getätigte Verkäufe auch zu bedienen. Es entstanden so monatelange Lieferzeiten. Im Herbst 2007 brach das System des Goldanbieters jedoch zusammen. Es kam zum Konkurs und zur Verurteilung des Händlers. Das Gericht stellte fest, dass eBay nicht in angemessener Art und Weise auf Hinweise durch Verbraucherschützer reagiert hatte und verurteilte eBay, dem Kunden den entstanden Schaden und die Gerichtskosten zu erstatten. Das Gericht verglich die firmeninterne Kommunikationsstruktur von eBay mit der „Trägheit sowjetischer Beamtenapparate“ Das Gericht verurteilte eBay wegen grobfahrlässiger Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflicht zu einer Zahlung von rund 16.500 Euro an den Kunden sowie etwa 8.000 Euro Verfahrenskosten. eBay will gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen.

Seit Anfang 2007 war eBay immer wieder vor diesem Händler gewarnt worden und hatte erst Ende September eine Sperre verhängt. In der Zwischenzeit konnte der Händler weiterhin damit werben, von eBay als besonders vertrauenswürdiger Verkäufer zertifiziert zu sein.

eBay meinte dazu, dass der Kunde nicht über eBay oder bei anderen eBay-Händlern, die PayPal oder Treuhandservice anbieten, hätte kaufen sollen. Der Anwalt von eBay betont, dass eBay ein reiner Plattformbetreiber sei. Zur Zeit der Überprüfung des Kunden hätte es keine Anhaltspunkte für einen Betrugs- oder Insolvenzfall gegeben.

Quelle: Heise

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