Informationspflichten gelten auch bei Abruf auf Mobil-Geräten
Ein Online-Händler bot seine Waren auf einer Internetplattform an, die auch über ein WAP-Portal auf mobilen Endgeräten abgerufen werden konnten. Kunden war es nach der Installation einer App möglich, Produkte über das iPhone und andere Apple-Geräte zu bestellen. Nach Aktualisierung der WAP-Version des Plattformbetreibers ließen sich bei Aufruf des Angebotes über ein Mobilgerät weder die Widerrufsbelehrung noch die Anbieterkennzeichnung sowie Angaben über Versandkosten und Mehrwertsteuer anzeigen. Der Händler musste daher auf die Webseiten des Shops verweisen.
Aufgrund fehlender Informationen mahnte ein Mitbewerber den Händler ab. In dem Verfahren vor dem LG Köln wurden dem Händler solche Angebote untersagt, bei denen bei Darstellung seines Angebots im WAP-Portal die gesetzlich geforderten Informationen fehlen. Ein Verweis auf die Shopseiten genüge nicht dem Klarheits- und Verständlichkeitsgebot. Der Anbietende sei dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Informationen auf der Angebotsseite sichtbar seien.
Als der Mitbewerber das Angebot des Händlers über einen iPod Touch aufrief, fehlten erneut die erforderlichen Informationen. Es wurde dem Händler untersagt, seine Waren Verbrauchern über das vom Plattformbetreiber bereitgestellte Programm für Apple-Mobilgeräte anzubieten. Der darauffolgende Widerspruch des Händlers, dass er bis zur Abmahnung keine Kenntnis von der Darstellung seines Angebots auf Apple-Geräten gehabt habe, blieb erfolglos. Es käme nicht auf seine Kenntnis an. Ein Händler, der sich einer Internetplattform bediene, müsse auch die Verantwortung für die Darstellung seines Angebotes tragen.
Der Händler legte gegen das Urteil Berufung ein und stützte sich darauf, dass es unzumutbar gewesen sei, die Darstellung auf sämtlichen Endgeräte zu überprüfen. Die Berufung wurde zurückgewiesen und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Bochum. Die Antagsstellerin hafte für ihren rechtswidrigen Verstoß auch ohne Kenntnis des rechtswidrigen Verhaltens. Die Haftung würde bereits aus der Handlung selbst resultieren. Es käme nicht auf ein persönliches Verschulden an. Unabhängig davon ist in diesem Fall auch ein Verschulden anzunehmen.
Es ist die Pflicht des Händlers gewesen, die Darstellung seines Angebotes auch bei Apple-Geräten zu kontrollieren. Zwar müsse nicht jedes Endgerät ohne Anlass geprüft werden, aber es war dem Händler bereits aus dem vorigen Verfahren vor dem LG Köln bekannt, dass Probleme bei der Darstellung seines Angebotes auf Endgeräten bestanden. Das hätte für ihn Anlass genug sein müssen, eine Kontrolle auch bei Apple-Geräten vorzunehmen.
Quelle: heise.de



